Aktuelles aus der Innung

Freisprechungsfeier Gesell 2021
Auch in diesem Jahr findet die Gesellenfreisprechungsfeier für den Prüfungsjahrgang 2020/21 in Pforzheim wieder in Form eines Autokinos statt. Termin: Freitag, 15. Oktober 2021, 19.00 Uhr Persönliche Einladungen gehen allen, die an der Wintergesellenprüfung 2020/21 und der Sommer-Gesellenprüfung 2021 erfolgreich teilgenommen haben noch per Post

Deutschlands größtes Wiederaufbau-Projekt – jetzt registrieren!
Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Handwerkskolleginnen und -kollegen, die Handwerksorganisationen im betroffenen Ahrtal haben ein einheitliches Portal geschaffen, das im ersten Schritt allen Handwerksbetrieben die Möglichkeit gibt, ihre Leistungen transparent anzubieten. Zahlreiche Betriebe aus ganz Deutschland wollen uns beim Wiederaufbau unterstützen. Um diese Anfragen

Fritz-Bender-Stiftung leistet Unterstützung
Kreishandwerkerschaften nehmen eine wichtige Funktion u. a. auch bei der Beratung von hilfebedürftigen Handwerkern bzw. eine wichtige Brückenfunktion zu den Handwerksinnungen wahr. Wir möchten Sie daher auf die Fritz Bender Stiftung und deren Handwerkerhilfe aufmerksam machen. Mit der Handwerkerhilfe unterstützt die vom Münchner Bauunternehmer Fritz

Onlineseminar „Ausbildung und Arbeit für Flüchtlinge“
Gerne weisen wir auf ein Seminar für Arbeitgeber*innen, das im Rahmen unseres Projektes „Netzwerk zur Integration von Flüchtlingen in Arbeit – NIFA“ angeboten wird, hin. Das Online-Seminar zur Beschäftigungsduldung für Arbeitgeber*innen in Baden-Württemberg findet am 08. September 2021 von 16.00 – 17.30 Uhr statt. Das

Öffnungszeiten während der Sommerpause
Auch während der Sommerpause bleibt die Geschäftsstelle der Kreishandwerkerschaft durchgehend zu den üblichen Geschäftszeiten geöffnet: montags – donnerstags 08.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 17.00 Uhr freitags 08.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 15.00 Uhr Lediglich in der KW 33

Kündigung vor erstem Arbeitstag: So ist die Rechtslage
Noch bevor der neue Mitarbeiter überhaupt angefangen hat, reicht er die Kündigung ein – oder erscheint am ersten Arbeitstag schlichtweg nicht zum Dienst. Müssen Arbeitgeber das hinnehmen? Und was gilt, wenn der Arbeitgeber selbst vor Arbeitsantritt kündigen möchte? Ein Rechtsexperte klärt auf. Quelle: www.deutsche-handwerks-zeitung.de Hier