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Was Versicherungen gegen Betriebsschließung taugen

19. März 2020

Falls Behörden wegen des Coronavirus den Betrieb schließen, soll den Inhabern eine entsprechende Versicherung helfen. Nun entstehen durch das Kleingedruckte dieser Policen Unklarheiten, weil das neuartige Virus erst seit 1. Februar im Gesetz zum Infektionsschutz genannt wird. Die Deutsche Handwerks Zeitung hat recherchiert, welche Versicherer den Meisterbetrieben auch in der aktuellen Situation Schutz gegen einen von Amtswegen verordneten Stillstand ihrer Betriebe anbieten.

In den Zeiten von Corona droht vor allem Betrieben des Lebensmittelhandwerks die amtlich angeordnete Schließung. Dies kann den Unternehmern passieren, wenn eine oder eine seiner Beschäftigten sich mit dem neuartigen Coronavirus infiziert. Oder: Falls ein Kunde des Betriebes betroffen wäre und Gesundheitsamt die sozialen Kontakte der erkrankten Person zu dem betreffenden Metzgereibetrieb oder der Bäckereifiliale zurückverfolgt.

Im Seuchenfall ermitteln die Behörden bei erkannten Infektionen in zwei Richtungen:

Erstens nach „vorne“ (Ausbreitung): Wer könnte sich am erkannten Infektionsort außerdem noch angesteckt haben?

Und nach „hinten“ (nach dem ersten Auftreten einer Seuche auslösenden Krankheit auch die so genannte Suche nach dem „Patienten Null“ bezeichnet): Wo kam die Person und damit das Virus her? Welche Kontakte, wann und wo, hatte infizierte Person vor der festgestellten Infektion?

Ob letztlich die Bäckerei oder der Metzger dann der Virusherd ist, wo der Mitarbeiter des Betriebes oder der Kunde sich angesteckt hat oder umgekehrt – das ist dann für den betroffenen Meisterbetrieb egal. Die infizierte Person geht in Quarantäne. Der Betrieb auch: Er ruht von Amtswegen. Die Kosten des Meisters laufen weiter.

Wenn der Betrieb wegen einer Seuche stillstehen muss, dann hilft es dem Inhaber, wenn er gegen eine solche Betriebsschließung versichert ist. Hierfür bieten die Versicherer so genannte Multi-Risk-Policen an. Neben Schäden durch Feuer oder Einbruchdiebstahl sichern diese Verträge auch die Kosten, die in Folge einer amtlich verfügten Betriebsschließung entstehen – sofern der Handwerksmeister auch diesen Schutz eingekauft hat! In der Regel ersetzen die Versicherer den ruhenden Betrieben die Fixkosten des Geschäfts und den Wert von Waren, die vernichtet werden müssen. Außerdem werden bezahlt die Entseuchung der Räume und der entgangene Gewinn des Inhabers, der sonst abzuschreiben wäre.

Bisher sagt das Kleingedruckte in den meisten Verträgen der Versicherer, dass der Leistungsfall dann eintritt, wenn einer der in Paragraf 6 des Infektionsschutzgesetz (IfSG) genannten Seuchenfälle eintritt – woraufhin die Behörden meist anordnen, dass der Betrieb schließen muss. Versicherungsmakler Dennis Sturm aus Westerburg (Rheinland-Pfalz) weist gegenüber der Deutschen Handwerks Zeitung darauf hin, dass das Coronavirus bisher noch gar nicht im IfSG-Gesetz aufgeführt war.

Das neuartige Virus wurde rechtlich „gültig“ mit dem 1. Februar. Erst seit diesem Datum benennt das IfSG im Paragrafen 6 neuer Fassung auch die „Zoonotische Influenza“. Dies ist der medizinische Sammelbegriff, unter den auch das Coronavirus fällt.

Und was (hier betreffs Corona) nicht im Gesetz steht, auf das sich der Versicherer in seinem Vertrag mit dem Meisterbetrieb bezieht, scheint also auch gar nicht versichert. Oder? Versicherungsmakler Sturm ist auch gelernter Jurist; und gründlich: Er wollte rechtliche Zweifel zu Lasten seiner Kunden, die er versichert, nicht diskutieren müssen, sondern Probleme im Schadenfall von vornherein ausschließen; der Klarheit wegen.

Zu bestehenden Policen „haben einige Versicherer erklärt, die Betriebsschließung um COVID-19 (Corona) zu erweitern, hierzu gehören zum Beispiel die SHB und die Signal Iduna“, berichtet Dennis Sturm aus seinen Recherchen. Die SHB ist ein traditioneller Versicherer des Bäckerhandwerks. Die Pressestelle der Signal Iduna bestätigt Sturms Erkenntnisse: Es seien „für Betriebe des Lebensmittelhandwerks auch behördlich angeordnete Betriebsschließungen durch das Coronavirus (2019-nCoV) versichert“, schreibt ein Pressesprecher des Unternehmens. Er nennt gegenüber der Deutschen Handwerks Zeitung explizit Bäckereien, Konditoreien, Schlachter/Metzger und Fleischer.

Bei der Signal Iduna ist die Schließungsversicherung ein Baustein, den der Kunde als Zusatz in seine Feuer- oder Haftpflichtpolicen einschließen kann. „Solo“, also ohne andere Versicherungen dort zu kaufen, sei dieser Schutz bei den Versicherern oft nicht zu erhalten. Makler Sturm betont aber, dass interessierte Meisterbetriebe, auch im Lebensmittelhandwerk, ihre Policen dennoch um den Schutz gegen Betriebsschließung erweitern können. Dies sei einfach über einen Wechsel des Versicherers möglich.

Dazu deckt Sturm den Betrieb komplett neu ein, sodann inklusive Betriebsschließung! Policen für den Geschäftsinhalt, das ist quasi die „Hausratversicherung“ des Unternehmers, und Betriebshaftpflicht werden bei dem neuen Versicherer mit-beantragt. Und zur nächsten Gelegenheit (der Hauptfälligkeit des Versicherungsbeitrags) wechselt das ganze Vertragswerk zu dem neuen Versicherer. Der Seuchenschutz sei dann aber sofort versichert. Sinngemäß so erklärt Makler Sturm das Verfahren.

Aber: Voraussagen, ob und wie lange eine Betriebsschließungsversicherung noch möglich, sei, dazu könne aktuell niemand sichere Aussagen oder gar Voraussagen machen. Die Zeit, noch Betriebsschließungs-Policen zu bekommen, läuft.
Versicherer HDI noch im Geschäft

Als weiteren Anbieter, der die seuchenbedingte Schließung des Betriebes versichern, nennt Dennis Sturm vom Spezialmakler STC noch den Anbieter HDI.

Die ebenfalls von der Redaktion angefragte Versicherung Münchener Verein bietet seinen Kunden ebenso Versicherungsschutz in der Betriebsschließungsversicherung bei behördlich angeordneten Betriebsschließungen durch das Coronavirus (2019-nCoV).

Experte Sturm empfiehlt verunsicherten Inhabern (nicht nur!) des Handwerks, im Zweifelsfall selbst, weil auf ihren Vertrag bezogen und rechtlich wichtig, am besten selbst bei den Versicherern anzufragen. Er sagt: „Wer gezielt bei seinem Versicherer nach Versicherungsschutz fragen möchte sollte die Worte ,Pandemiedeckung‘ und über die Betriebsunterbrechung wegen ,Betriebsschließung‘ mit Bezug auf das Coronavirus nennen.“

Quelle: deutsche-handwerks-zeitung.de

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