Tradition & Qualität

Neustarthilfe weiter ausgeweitet

31. März 2021

Jetzt können auch kleine Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften eine einmalige Betriebskostenpauschale von maximal 30.000 Euro pro Gesellschaft beantragen.

Nachfolgender Bericht wurde einem Artikel der Deutschen Handwerks Zeitung entnommen: https://www.deutsche-handwerks-zeitung.de/neustarthilfe-weiter-ausgeweitet/150/33800/412169

Das Bundeswirtschaftsministerium weitet die Neustarthilfe aus. „Wir erweitern den Kreis der Antragsberechtigten bei der Neustarthilfe erneut“, teilte eine Sprecherin des Ministeriums mit. Ab sofort könnten auch Kapitalgesellschaften mit mehreren Gesellschaftern die Neustarthilfe beantragen. Eine Voraussetzung sei, dass die Gesellschafter den überwiegenden Teil ihrer Umsätze aus Tätigkeiten erzielen, die bei einer natürlichen Person als freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeiten gelten würden. Eine weitere Voraussetzung ist, dass ein Gesellschafter mindestens 25 Prozent der Gesellschaftsanteile hält und diese Person mindestens 20 Stunden pro Woche für die Gesellschaft arbeitet. Auch darf die Gesellschaft nur maximal eine Teilzeitkraft beschäftigen.

Antrag nur über prüfende Dritte möglich

Für besagte Fotografie-GmbH können nur diejenigen Anteilseigner für ihre GmbH den maximalen Förderbetrag von 7.500 Euro pro Person beantragen, die mindestens mit einem Viertel an der Gesellschaft beteiligt sind und die geforderte Wochenarbeitszeit nachweisen können, rechnet das Ministerium vor. Dabei muss der Antrag anders als bei der Neustarthilfe für natürliche Personen über prüfende Dritte wie Steuerberater, Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer gestellt werden. Auch ist nach Angaben des Ministeriums nur ein Antrag auf Neustarthilfe möglich. Wer schon als natürliche Person einen solchen Antrag gestellt hat, hat ebenfalls keine weitere Chance.

Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe schließen sich aus

Kein Geld gibt es auch für Kapitalgesellschaften, die schon die Überbrückungshilfe III beantragt haben. Überbrückungshilfe II oder die November und Dezemberhilfen sind dagegen kein Hinderungsgrund, weil sich die Förderzeiträume nicht überschneiden. Der Förderzeitraum der Neustarthilfe erstreckt sich von Anfang Januar bis Ende Juni 2021. „Die Antragstellenden müssen sich also bei ihrem Antrag zwischen Neustarthilfe und Überbrückungshilfe III entscheiden“, heißt es in der Mitteilung des Ministeriums. Dabei soll die Neustarthilfe als pauschaler Betrag allen zugute kommen, die Corona bedingt weniger Umsatz gemacht haben und wenig betriebliche Fixkosten vorweisen können. Dabei wird die Neustarthilfe zusätzlich zur Grundsicherung ausbezahlt.

Zuschuss wird als Vorschuss ausbezahlt und später genau abgerechnet

Die Neustarthilfe wird nach Angaben des Ministeriums als Vorschuss ausbezahlt, bevor die tatsächlichen Umsätze des Förderzeitraums feststehen. Sprich: Erst ab Juli 2021 wird auf Basis des endgültig realisierten Umsatzes der Monate Januar bis Juni 2021 die tatsächliche Höhe des Zuschusses berechnet. Dabei sind alle Antragsteller verpflichtet bis zum Jahresende eine Endabrechnung über ein sogenanntes Online-Tool auf der Seite www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de vorzulegen. „Bei der Endabrechnung ist der erzielte Umsatz im Förderzeitraum Januar bis Juni 2021 anzugeben. Im Rahmen dieser Selbstprüfung sind Einnahmen aus nichtselbständigen Tätigkeiten und weitere Einnahmen – sofern vorhanden – zu den Umsätzen aus selbständiger Tätigkeit zu addieren“, heißt es auf der Ministeriumsseite. Sollte der Umsatz während der sechsmonatigen Laufzeit bei über 40 Prozent des sechsmonatigen Referenzumsatzes liegen, seien der Bewilligungsstelle anfallende Rückzahlungen bis zum 30. Juni 2022 unaufgefordert mitzuteilen und zu überweisen.

Andere Soloselbständige können schon länger Neustarthilfe beantragen

Soloselbständige, die als natürliche Personen selbständig sind, können bereits seit dem 16. Februar 2021 die Neustarthilfe beantragen. Soloselbständige, die ihr Geschäft in der Rechtsform einer Personengesellschaft oder als alleiniger Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft betreiben, können seit dem 16. März 2021 Anträge stellen. Insgesamt wurden nach Angaben des Ministeriums bis Ende März knapp 131.000 Anträge mit einem Gesamtvolumen von rund 792 Millionen Euro gestellt, von ihnen wurden bisher 747 Millionen Euro ausbezahlt.

Nähere Informationen finden Sie unter: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Neustarthilfe/neustarthilfe.html

Bild: pixabay

 

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