Tradition & Qualität

Maskenpflicht bei gemeinsamen Dienstfahrten

22. Dezember 2020

Umstritten war in einigen Bundesländern, ob bei gemeinsamen Dienstfahrten im Auto der Kraftfahrzeugführer eine Maske tragen sollte und welche Art von Masken die Beifahrer tragen mussten. Das Bundesarbeitsministerium hat klargestellt, dass bei Nichteinhaltung der Abstandsregeln alle Fahrzeuginsassen Mund-Nase-Schutz (z.B. Alltagsmaske) tragen müssen. Nach Absprache mit dem Bundesverkehrsministerium fällt in diesem Zusammenhang das Tragen eines Mund-Nase-Schutzes durch den Kraftfahrzeugführer nicht unter das „Verschleierungsverbot“ der Straßenverkehrs-Ordnung.
§ 23 Abs. 4 StVO, der grds. die Verhüllung und Verdeckung wesentlicher Gesichtsmerkmale verbietet, um bei Verkehrskontrollen („Blitzerfoto“) die Feststellbarkeit der Identität zu gewährleisten, greift für diesen Fall nicht.

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