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Energiepreispauschale bei Schülerinnen und Schülern der einjährigen Berufsfachschule (1 BFS)

21. Februar 2023

Im Zuge der Auszahlung der Energiepreispauschale durch den Arbeitgeber für Beschäftigte stellte sich die Frage einer Anspruchsberechtigung auf die Unterstützungsleistung für Schülerinnen und Schüler der einjährigen Berufsfachschule in Baden-Württemberg. Es gilt als geklärt und bestätigt, dass Personen im entgeltlichen Praktikum (Schülerinnen und Schüler der Einjährigen Berufsfachschule) Anspruch auf die EPP haben. Im Regelfall muss diese ja seitens des Betriebes ausbezahlt werden; ein Verweis auf die Steuererklärung ist nicht zulässig. Der Anspruch von nichtstudentischen Personen im entgeltlichen Praktikum wird auch auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums aufgeführt.

Praktikanten, die für ihre Tätigkeit ein Entgelt erhalten, sind steuerrechtlich in der Regel Arbeitnehmer. Denn sie schulden dem Arbeitgeber ihre Arbeitskraft, sind also in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers eingegliedert und haben dessen Weisungen zu befolgen. Das aufgrund eines solchen Praktikums erhaltene Entgelt ist steuerrechtlich Arbeitslohn. Denn zum Arbeitslohn im Sinne des Einkommensteuergesetzes gehören alle Einnahmen, die aufgrund eines bestehenden Arbeitsverhältnisses zufließen. Demnach ist auch eine Aufwandsentschädigung, die Praktikanten vom Arbeitgeber (Betrieb) erhalten, Arbeitslohn. Diese zwischen Bund und Ländern abgestimmte Rechtsauffassung hat auch Eingang in die FAQs „Energiepreispauschale (EPP)“ gefunden.

In der beispielhaften Aufzählung anspruchsberechtigter Arbeitnehmer unter Teilziffer II.2. der FAQ sind auch „nichtstudentische Personen im entgeltlichen Praktikum“ genannt. Dies bedeutet: Schließen Schülerinnen und Schüler der einjährigen Berufsfachschule mit einem Betrieb einen Vertrag über ein Praktikum und erhalten sie hierfür vom Betrieb ein Entgelt in Form einer Aufwandsentschädigung, haben die Schülerinnen und Schüler einen Anspruch auf die Energiepreispauschale, wenn diese Voraussetzungen irgendwann im Jahr 2022 vorliegen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der EPP sind dabei stets für die einzelne Schülerin oder den einzelnen Schüler zu prüfen.

Weitere Hinweise zur Energiepreispauschale sind zu finden auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums unter: <<<hier klicken>>>

 

Quelle: BWHT Rundschreiben 10/2022

Bild: pixabay

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