Tradition & Qualität

Elektronische Übermittlung an die gesetzliche Rentenversicherung

15. August 2022

Betriebe müssen gem. § 28p Abs. 6a SGB IV ab dem 01.01.2023 ihre Entgeltabrechnungsdaten elektronisch an die gesetzliche Rentenversicherung übermitteln. Eine Ausnahme kann auf Antrag bis zum 31.12.2026 gewährt werden. Es besteht die Möglichkeit, mittels formlosen Antrags an die gesetzliche Rentenversicherung unter Angabe der Betriebsnummer auf eine elektronische Übermittlung der Entgeltabrechnungsdaten zu verzichten. Der Verzicht gilt dann für Zeiträume bis zum 31.12.2026. Weitere Information, auch z.B. zum technischen Verfahren und zur Datensicherheit, finden sich auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung: <<<hier klicken>>>

Quelle: Bundesverband Kreishandwerkerschaften

Bild: Pixabay

 

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