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Aktuelle Corona-Informationen: Genesenenstatus, Impfregeln und Hilfsmaßnahmen

25. Januar 2022

Im Zuge der Corona-Pandemie informieren wir über aktuelle Entwicklungen wie folgt:

1) Änderungen mit betrieblichen Auswirkungen auf Entschädigungszahlungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) sowie die 3G-Zugangsregelung zur Arbeitsstätte
Durch kurzfristig eingeführte Neuvorgaben des Paul-Ehrlich-Instituts (PEI) und des RKI gibt es seit dem 15. Januar 2022 neue Regelungen zu Quarantänezeiten, Genesenennachweisen und dem Impfschutz beim Vakzin von Johnson&Johnson.
a) Änderungen beim Genesenenstatus
Die Gültigkeitsdauer des Genesenennachweises wurde von sechs Monaten auf 90 Tage verkürzt. Bestandsschutz für ältere Genesenennachweise besteht laut der beigefügten ZDH-Information nicht. Auf den Genesenenstatus kann man sich derzeit somit frühestens 28 Tage nach der PCR-Positivtestung und maximal für 90 Tage nach der PCR-Positivtestung „berufen“.
b) Aktueller Status bei Impfung mit Johnson&Johnson
Für den vollständigen Impfschutz beim Vakzin von Johnson&Johnson sind nun zwei Impfungen erforderlich.
Konsequenzen für Arbeitgeber, Beschäftigte sowie Ladengeschäfte
• Die im Zuge der 3G-Zugangsregelung zur Arbeitsstätte erforderlichen Nachweise müssen auf Basis dieser Neu-Regelungen überprüft werden (siehe auch Rundschreiben Nr.168/2021)
• Beschäftigte, deren Genesung länger als 90 Tage zurückliegt, dürfen nur mit einem negativen Testergebnis oder einem vollständigen Impfnachweis die Arbeitsstätte betreten.
• Haben Beschäftigte lediglich eine Impfdosis mit dem Vakzin von Johnson&Johnson erhalten, gelten sie nicht mehr als vollständig geimpft. Sie müssen somit zur Erfüllung der 3G-Vorgaben einen negativen Testnachweis vorlegen, um die Arbeitsstätte betreten zu dürfen.
• Relevant sind die aktuellen Änderungen auch für weitere Zugangsregelungen (bspw. in Ladengeschäften)

2) Einrichtungsbezogene Impfpflicht zum 16. März 2022
Der Gesetzgeber führt zum 16. März 2022 eine einrichtungsbezogene Impflicht ein. Unter anderem wird dies für Krankenhäuser, Arztpraxen, Gesundheitsämter, medizinische Rehabilitationseinrichtungen sowie die stationäre und ambulante Pflege gelten.
Alle Personen, die innerhalb dieser Einrichtungen und Unternehmen tätig sind, müssen nach dem 15. März 2022 einen gültigen Impf- oder Genesenenstatus nachweisen.
Diese Maßnahme betrifft grundsätzlich auch Dienstleister, (externe) Handwerker und Lieferanten, die in diesen Bereichen tätig sind – somit auch E-Handwerksbetriebe.
Die Nachweispflicht setzt voraus, dass die Personen dort nicht nur für wenige Minuten, sondern über einen längeren Zeitraum tätig sind. Ausgenommen bleiben auch Personen, die dort ausschließlich Außenarbeiten an / bei den jeweiligen Gebäuden durchführen.
Detailinformationen: <<<hier klicken>>>

3) Übersicht Hilfsmaßnahmen des Bundes
Die Bundesregierung hat – ebenso wie das Land Baden-Württemberg – während der Corona-Pandemie verschiedene Hilfsmaßnahmen für in Not geratene Unternehmen und Selbständige entwickelt. Die Maßnahmen des Bundes wurden nun in einer Übersicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWI) zusammengefasst. Darüber hinaus hat das BMWI einen „Entscheidungsfinder“ entwickelt, der Betroffenen mittels einer Abfragestrecke die passende Hilfe aufzeigt: <<<hier klicken>>>

 

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