Tradition & Qualität

Was ändert sich bei der Maskenpflicht?

01. Dezember 2020

Ab dem 1. Dezember gilt auch für alle Arbeits- und Betriebsstätten eine Maskenpflicht. Diese Pflicht besteht insbesondere in Fluren, Treppenhäusern, Teeküchen, Pausenräumen, sanitären Einrichtungen und sonstigen Begegnungsflächen. Von dieser Pflicht kann am eigenen Arbeitsplatz oder bei Verrichtung der Arbeitstätigkeit (z.B. in der Werkstatt) abgewichen werden, sofern ein Abstand von 1,5 Metern zu weiteren Personen dauerhaft sicher eingehalten werden kann; dies gilt jedoch nicht, wenn Publikumsverkehr besteht!
Achtung: Die Vorgaben für Arbeitsplätze im Einzelhandel bleiben ebenfalls bestehen!

Die Maskenpflicht gilt auch in Arbeitsstätten unter freiem Himmel; die Definition der Betriebsstätte ergibt sich aus § 2 Arbeitsstättenverordnung. Ein Gebrauchtwagenverkaufsplatz wäre bspw. eine Arbeitsstätte im Sinne der Verordnung mit der Folge, dass dort Maskenpflicht herrscht.

Des weiteren gilt ab dem 1. Dezember eine Maskenpflicht auch vor Einkaufszentren, Ladengeschäften und Märkten sowie den zugehörigen Parkplätzen, also bspw. auch auf Parkplätzen von Autohäusern oder vor Tankstellenshops; nach erster Einschätzung dürfte nach der Definition des § 2 Arbeitsstättenverordnung auch der Tankvorgang an den Zapfsäulen erfasst sein.
Nicht zur Arbeitsstätte würde hingegen bspw. ein Raucherbereich im Freien zählen.

Wie bisher gilt die Maskenpflicht auch weiter in stark frequentierten Fußgängerbereichen wie Einkaufsstraßen, Fußgängerzonen und Plätzen. Dazu können jetzt auch je nach zeitlichen und räumlichen Gegebenheiten auch Friedhofs-, Kirch-, Schul-, Wander- und sonstige Fußwege zählen, wenn dort viel Fußgänger unterwegs sind und der Abstand nicht eingehalten werden kann. Die Festlegung der Orte und der zeitlichen Beschränkung erfolgt durch Städte und Gemeinden.

In den Schulen gilt weiter die Maskenpflicht ab der fünften Klasse. Dies ist in der Corona-Verordnung Schule des Kultusministeriums geregelt.

Darüber hinaus gelten die bisherigen Regeln zur Maskenpflicht weiter.

 

Quelle: Rundschreiben LIV Kfz-Verband Baden-Württemberg

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