Tradition & Qualität

Unterschied zwischen Probearbeitsverhältnis und Einfühlungsverhältnis

03. September 2019

Einen Bewerber für eine Kassiererstelle wollte die Tankstellenbetreiberin erst einmal kennen lernen und lud ihn im ersten Gespräch zu einem „Schnuppertag“ in der Tankstelle ein. Nach diesem Tag kam sie zu der Erkenntnis, er sei für die Tätigkeit ungeeignet und teilte ihm dies am nächsten Tag auch am Telefon mit. Eine Woche später erhielt sie ein Schreiben, in dem der Interessent ihr mitteilte, dass ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei und dass er auf Zahlung des üblichen Lohns und auf Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist bestehe. Bei der Arbeitsagentur habe er sich abgemeldet.

In diesem Fall hat die Tankstellenbetreiberin ganz schlechte Karten. Bei der gegebenen Fallgestaltung wird ihr jedes Arbeitsgericht attestieren, dass zwischen ihr und dem Interessenten ein (Probe-) Arbeitsverhältnis zustande gekommen war, das zudem bis jetzt mangels einer schriftlichen Kündigung auch noch ungekündigt ist. Was sie sich eigentlich vorgestellt hatte, war ein so genanntes Einfühlungsverhältnis. Bei einem Einfühlungsverhältnis geht es darum, dass sich mögliche künftige Parteien eines Arbeitsverhältnis kennen lernen; der mögliche Arbeitnehmer den Betrieb, der mögliche Arbeitgeber die Person. Es soll beiden Parteien ermöglichen, nach kurzer Zeit herauszufinden, ob es sinnvoll ist, einen Arbeitsvertrag abzuschließen. Der mögliche Arbeitnehmer hat in dieser Zeit keine Arbeitsleistung zu erbringen, muss sich nicht an Arbeitszeiten halten, und der mögliche Arbeitgeber hat kein Weisungsrecht, abgesehen von seinem Hausrecht. Beide Seiten können das Einfühlungsverhältnis jederzeit sofort durch einseitige Erklärung beenden.
Das Einfühlungsverhältnis ist also ein echter Sonderfall. Für das Vorliegen eines solchen „Einfühlungsverhältnisses“ ist der Arbeitgeber beweispflichtig. Daher sollte immer der Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung zum Einfühlungsverhältnis dem „Schnuppertag“ vorausgehen. Mustervereinbarungen findet man im Internet.

Im Streitfall reicht die schriftliche Vereinbarung über ein Einfühlungsverhältnis jedoch allein als Nachweis nicht aus. Entscheidend ist vor allem, dass die Vereinbarung auch eingehalten wird, d.h. dem Interessenten werden keine betrieblich notwendigen Arbeiten zugewiesen und er bekommt auch keine Arbeitsanweisungen. Darüber sind auch die weiteren Mitarbeiter zu informieren, die mit dem Interessenten während seiner Anwesenheit an der Tankstelle zusammenkommen. Zu vermeiden ist alles, was den Eindruck entstehen lässt, er habe ganz normal gearbeitet.

Dies ist umso wichtiger im nicht zu hoffenden Fall, dass der Interessent an der Tankstelle einen Unfall erleidet. Ergibt sich danach, dass er eben nicht nur geschnuppert, sondern auch auf Anweisung des Arbeitgebers gearbeitet hat, ist der Unfall über die Berufsgenossenschaft versichert. Im Gegenzug wird sich der Arbeitgeber wegen unterlassener Sofortmeldung eines Arbeitsverhältnisses (Schwarzarbeit!) den Regressforderungen der Berufsgenossenschaft ausgesetzt sehen.

Bei echten Einfühlungsverhältnissen gibt es den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz über die Berufsgenossenschaft hingegen nicht. Ausnahme: Der Interessent bezieht Leistungen von der Arbeitsagentur und wurde von dieser veranlasst, den „Schnuppertag“ durchzuführen.

Quelle: MD 08/2019 LIV Kfz BW

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