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Umsatzsteuersenkung: Nichtbeanstandungs-Regelung

02. Juli 2020

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat ein Schreiben zur befristeten Steuersatzsenkung der Umsatzsteuer im zweiten Halbjahr 2020 von 19 % auf 16 % bzw. von 7 % auf 5 %. vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 veröffentlicht.

Das endgültige BMF-Schreiben enthält, eine Nichtbeanstandungsregelung für einen zu hohen Steuerausweis in der Unternehmerkette. Eine solche Regelung wurde vom ZDH eingefordert, weil zu befürchten ist, dass die Umstellung in der Kürze der Zeit nicht realisierbar ist und Fehler zu Lasten der Unternehmen gehen würden.

Nach der vorliegenden Nichtbeanstandungsregelung, soll für Leistungen, die im Juli 2020 an einen anderen Unternehmer erbracht werden und für die ein zu hoher Steuerausweis erfolgt ist, nicht beanstandet werden, wenn die Rechnung hierfür nicht berichtigt wird. Noch wichtiger ist dabei, dass der Leistungsempfänger „aus Gründen der Praktikabilität“ die ausgewiesene Steuer in voller Höhe als Vorsteuer abziehen darf. Damit erhalten die Unternehmen für B2B-Umsätze faktisch einen weiteren Monat Zeit, um ihre Prozesse umzustellen.

Das ZDH-Schreiben und BMF-Schreiben findensie hier: Nichtbeanstandungsregelung_03-01_BMFSchreiben_USt

 

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