Tradition & Qualität

Indiz für Benachteiligung?

01. August 2017

Die Formulierung in einer Stellenausschreibung, wonach dem Bewerber eine Tätigkeit in einem professionellen Umfeld „mit einem jungen dynamischen Team“ geboten wird, bewirkt eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters im Sinne von § 3 Abs. 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Die Verwendung dieses Textes ist deshalb geeignet, die Vermutung im Sinne von § 22 AGG zu begründen, dass ein Kläger im Auswahl-/Stellenbesetzungsverfahren wegen seines Alters benachteiligt wurde. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG, Az.: 8 AZR 406/14) bezüglich der Veröffentlichung von Stellenanzeigen entschieden.
Fazit:
Die hier besprochene Entscheidung liegt auf der Linie der aktuellen BAG-Rechtsprechung. Danach kommt es nunmehr weder auf die subjektive Ernsthaftigkeit der Bewerbung noch auf die objektive Eignung des Bewerbers an. Beides sind keine Voraussetzungen mehr für die Bewerbereigenschaft im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG. Grenze ist hier vielmehr ausschließlich, ob ein Rechtsmissbrauch vorliegt.
Die Frage, ob die Formulierung „junges dynamisches Team“ in einer Stellenanzeige ein Indiz für eine Diskriminierung älterer Bewerber darstellt, war lange Zeit umstritten. Mit der obigen Entscheidung hat das BAG für die Praxis geklärt, dass diese und ähnliche Formulierungen keinesfalls mehr in Stellenanzeigen verwendet werden sollten. Hierauf müssen Betriebe bei ihren Stellenanzeigen künftig unbedingt achten!

Quelle: MD Kfz-Landesverband B.W.

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