Tradition & Qualität

Eintragung ins Transparenzregister

23. Januar 2020

Aus aktuellem Anlass informieren wir Sie nochmals über die Eintragung in das Transparenzregister. Die „Organisation Transparenzregister e.V.“ in Plauen schreibt im Moment immer wieder Firmen an, mit der Aufforderung, sich im Transparenzregister eintragen zu lassen. Sonst würden hohe Bußgelder drohen. Wir weisen darauf hin, dass die „Organisation Transparenzregister e.V.“ wohl ein kostenpflichtiger Dienstleister ist, der die Eintragung ins Transparenzregister für Sie übernehmen möchte. Unter der offiziellen Internetseite www.transparenzregister.de ist eine Eintragung jedoch kostenfrei möglich.

Zu prüfen ist aber zuerst, ob Sie sich überhaupt eintragen müssen! Viele Unternehmen werden als GmbH, OHG oder auch als UG geführt. Diese Unternehmen müssen sich seit Oktober 2017 in das Transparenzregister eintragen. Betroffen sind zum Teil aber auch Handwerksorganisationen mit ihren Tochtergesellschaften und von ihnen gegründete Stiftungen und Vereine.

Im Transparenzregister müssen Sie die Personalien aller natürlichen Personen angeben, die hinter dem Unternehmen oder dem Verein beziehungsweise der Stiftung stehen (die „wirtschaftlich Berechtigten“). Das vom Bundesanzeiger geführte Transparenzregister wurde vor zwei Jahren als Teil des Geldwäschegesetzes (GwG) eingeführt.

Wer ist betroffen?

Von der Meldepflicht betroffen sind Kapitalgesellschaften wie AG, GmbH, UG (haftungsbeschränkt) sowie eingetragene Personenhandelsgesellschaften wie OHG und KG. Dazu kommen Stiftungen, (gemeinnützige) Vereine, Genossenschaften und Partnerschaftsgesellschaften. Keine Meldepflicht besteht für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und stille Gesellschaft, da es sich um keine eingetragene Personengesellschaft handelt. Auch für Einzelunternehmer gilt die Meldepflicht nicht.

Wichtig: Sind die aktuellen Daten der Gesellschafter oder juristischen Vertreter eines Vereins schon bei anderen Registern wie dem Handelsregister, dem Genossenschaftsregister oder dem Vereinsregister hinterlegt, ist die Meldepflicht erfüllt. Viele GmbH-Geschäftsführer wiegen sich deshalb möglicherweise in falscher Sicherheit. So müssen die Daten beim Handelsregister unbedingt elektronisch vorliegen. Bei GmbHs, die vor 2007 gegründet wurden, ist das in der Regel nicht der Fall. Außerdem müssen alle geforderten Detailangaben vorliegen und die Daten müssen immer auf dem neuesten Stand sein. Auf der ganz sicheren Seite ist man daher, wenn man die Angaben vorsorglich direkt beim Transparenzregister einträgt. Zumal dort ab 2020 als neue Pflichtangabe auch die Staatsangehörigkeit des „wirtschaftlich Berechtigten“ verlangt wird.

Weitere Informationen unter https://www.transparenzregister.de

 

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