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Corona-Prämie für Arbeitnehmer auch im Handwerk steuerfrei!

18. November 2020

Sonderzahlungen von Arbeitgebern an Arbeitnehmer für besondere Leistungen in der Corona-Krise sind 2020 für Beschäftigte aller Branchen bis 1.500 Euro steuerfrei.

Man hört es von der Pflegebranche, von Supermarkt- und Drogerieketten: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bekommen zum Teil für ihren außergewöhnlichen Einsatz in der Corona-Krise eine Sonderzahlung. Gut zu wissen auch für Handwerksunternehmer, die ihren Teams für deren Engagement während dieser besonderen Zeit etwas Gutes tun möchten: Diese Corona-Prämie soll 2020 für Beschäftigte aller Branchen und nicht nur für die systemrelevanten Berufe bis 1.500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei sein. Das hat der Finanzausschuss des Bundestages bereits am 27. Mai klargestellt.

Im Zeitraum vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 können Arbeitgeber demnach also ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro nach Paragraf 3 Nr. 11 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei auszahlen oder als Sachleistung gewähren. Die Prämien sollen eins zu eins bei den Beschäftigten ankommen

Das regelt ein Erlass des Bundesfinanzministeriums vom 9. April. Das Ministerium will damit sicherstellen, dass diese Prämien ohne den Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen bei den Beschäftigten ankommen. „100-prozentigen Einsatz in dieser Zeit wollen wir 100-prozentig belohnen“, betont Bundesfinanzminister Olaf Scholz.

Voraussetzung ist, dass dieser Bonus zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird. Eine Entgeltumwandlung ist ausgeschlossen. Steuerfrei ist die Auszahlung einer Corona-Prämie also nur, wenn diese nicht anstelle von Weihnachtsgeld bezahlt wird, das aufgrund von tariflichen oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen oder aufgrund einer betrieblichen Übung ohnehin geschuldet wäre.

Auch Mini-Jobbern kann der Bonus gewährt werden, ohne dass ihr Mini-Job dadurch zum sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis wird.

Die steuerfreien Leistungen müssen im Lohnkonto aufgezeichnet werden. Aus den Lohnunterlagen sollte zudem für spätere Betriebsprüfungen, insbesondere Prüfungen der Sozialversicherungsträger und Lohnsteueraußenprüfungen ersichtlich sein, für welches Engagement der steuerfreie Bonus gezahlt wurde. Dies gilt insbesondere für Arbeitnehmer, die nicht in den systemrelevanten Bereichen tätig sind.

Andere steuerfreie Extras bleiben bei dieser Regelung außen vor, können also weiterhin gewährt werden.

Der Arbeitgeber bekommt hierfür allerdings keinen Zuschuss vom Staat, wie viele Unternehmer fälschlicherweise meinen. Sie zahlen den Corona-Bonus wenn, dann (freiwillig) aus eigener Tasche. Eine staatliche Leistung ist diese Prämie also nicht.

 

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