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Corona: Beschäftigung von Schwangeren und stillenden Frauen

02. Dezember 2021

Nachfolgend erhalten Sie die vom nordrhein-westfälischen Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales herausgegebenen Empfehlungen zur Beschäftigung von schwangeren und stillenden Frauen im Zusammenhang mit SARS-CoV-2/COVID-19-Erkrankung sowie erläuternde rechtliche Hinweise.

Bei diesen Hinweisen besonders wichtig ist die Einstufung des Coronavirus in die Risikogruppe 3 nach der Biostoffverordnung durch den das Bundesarbeitsministerium beratenden Ausschusses für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS). Nach § 11 Abs. 2 MuSchG darf der Arbeitgeber eine schwangere Frau u. a. keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie mit Biostoffen der Risikogruppe 3 in einem Maße in Kontakt kommt bzw. kommen kann, die für sie oder ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Vor dem Hintergrund, dass die Auswirkungen einer SARS-CoV-2-Infektion derzeit noch nicht zuverlässig bewertet werden können, ist ein gegenüber der Allgemeinbevölkerung erhöhtes Infektionsrisiko mit SARS-CoV-2 am Arbeitsplatz aus präventiven Gründen als unverantwortbare Gefährdung einzustufen.

Eine Weiterbeschäftigung einer schwangeren Frau darf folglich nur insoweit erfolgen, als durch effektive Schutzmaßnahmen sichergestellt ist, dass die schwangere Frau am Arbeitsplatz keinem höheren Infektionsrisiko ausgesetzt ist als die Allgemeinbevölkerung. Dieses höhere Infektionsrisiko dürfte bei regelmäßigem Kundenkontakt jedoch vorliegen (siehe insbesondere Pkt. 1.3. der Empfehlungen). Die Aussagen der Empfehlungen lassen sich auf alle Bundesländer übertragen.

Für mehr Infos hier klicken: Empfehlungen zu MuSch und Corona

Bildquelle: pixabay

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